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   OLG Celle, 17.07.1980 - 12 UF 34/80   

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https://dejure.org/1980,21777
OLG Celle, 17.07.1980 - 12 UF 34/80 (https://dejure.org/1980,21777)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.1980 - 12 UF 34/80 (https://dejure.org/1980,21777)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juli 1980 - 12 UF 34/80 (https://dejure.org/1980,21777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 268
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.1980 - 12 UF 34/80
    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 1980 (FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116) ausgeführt hat, ist Ziel der Bestimmung des § 1579 Abs. 2 BGB die Sicherung der Betreuung der gemeinsamen Kinder, deren mit der Trennung der Eltern ohnehin verbundene Benachteiligung nicht noch dadurch gesteigert werden soll, daß auch ihre weitere, nunmehr nur noch einem Elternteil obliegende Pflege und Erziehung weiter beeinträchtigt wird.

    Damit erbringt er Leistungen, die auch im Interesse des anderen Ehegatten liegen, und die es sowohl aus dem Gesichtspunkt des unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips als auch im Hinblick auf die ehebedingte Bedürftigkeit rechtfertigen, die Unterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten in den Fällen des § 1579 Abs. 1 BGB wiederherzustellen (BGH FamRZ 1980, 665, 667 = BGHF 2, 116).

  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

    Jedoch ist ein eheliches Kind - und auch das scheineheliche Kind gilt für die Rechtsordnung als eheliches Kind - zugleich ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (insoweit allg. Meinung, s. z.B. Bosch FamRZ 1981, 1064; Palandt/Diederichsen aaO; OLG Schleswig Schl HA 1979, 222; OLG Celle FamRZ 1981, 268).
  • OLG Köln, 13.03.1981 - 25 UF 9/80
    Auch ein nach der Trennung der Eheleute "unstreitig« von einem fremden Partner gezeugtes Kind ist ein gemeinschaftliches Kind im Sinne des § 1579 Abs. 2 BGB, solange die Nichtehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist (gegen OLG Hamm FamRZ 1981, 257, und OLG Celle FamRZ 1981, 268).
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